isiko  Rechtsbuch der Stadt Briel, Anf. 15. Jahrh. Eine Frage: Wenn Einer auf einem hohen Haus liegt, fehlgreift und ausgleitet und von oben herunterfällt und, als er zur Erde kommt, auf einen Menschen fällt und ihn tötet, und die Verwandten des Toten ihn vor Gericht ziehen und von ihm Buße fordern wegen des Toten: was wäre in der Sache Rechtens?

Die Antwort mögen diejenigen, die den Verlust erlitten haben, einem Urteil entnehmen, das in einer derartigen Sache zu Lübeck gesprochen worden ist. Dort lag ein Dachdecker auf dem Rathaus, rutschte aus und fiel auf das (Glas-)Dach des Raumes, in welchem die Herren des Rates standen, und fiel durch das Dach auf einen der Ratsherren und brachte ihn zu Tode, blieb aber selber am Leben, und als er sich von dem Fall erholt hatte, sprach er sie an, grüßte und sagte: "Ihr Herren, erlaubtermaßen kam ich hier in Eure Morgensprache ungerufen", und ging weg. Die Verwandten des Toten zogen ihn vor Gericht und beschuldigten ihn wegen ihres Verwandten Tod. Das Urteil lautete:

Wer gegen den Mann sein Recht begehre, der sollte so hoch klettern als der Mann geklettert war, bevor er zu fallen anfing, und der Mann sollte sich an dieselbe Stelle hinstellen, an welcher der Ratsherr zu Tode gekommen war, und wenn des Toten Verwandter so hoch geklettert sei, sollte er sich loslassen und fallen; fiele er dann denjenigen tot, der seinen Verwandten totgefallen hatte, so sollte er wegen dieser Tötung frei und unbelastet bleiben. Und keiner von des Toten Verwandten wollte das riskieren; so blieb der andere unbelastet.  - Aus: Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. Göttingen 1968

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