asserprobe Fand die Wasserprobe statt, so musste der Angeklagte aus einem zum Sieden gebrachten Kessel mit blosser Hand einen Stein oder Ring herauslangen. Oder auch der Angeklagte wurde nackt ins kalte Wasser geworfen. Blieb er oben schwimmen, so war er schuldig, sank er unter, nichtschuldig, — was wohl aus der heidnisch-religiösen Vorstellung herzuleiten ist, das reine Element nähme kein Unreines, keine Missethäter, in sich auf. Diesem Ordale wurden namentlich Hexen, noch im 16. und 17. Jahrhundert,
so häufig unterworfen, dass dasselbe hievon den Namen der
Hexenprobe erhielt. - (
hel
)
Wasserprobe (2)
Die wasserprobe Hierbei wird die Faust geballtDaß der frosch zu boden knallt Hier die magd die motten putzt Daß der wind die dämpfe stutzt Hierbei wird ein dampf verschluckt Daß der greise bammel zuckt Daß der warmen fische ei Knall und fall ins einerlei |
Wasserprobe (3) Da unlängst hier (schreibt man unterm 26. Juli 1728 aus Szegedin in Ober-Ungarn) unterschiedliche Personen beiderlei Geschlechts in gefängliche Verhaft eingezogen worden, weil selbige einiger Hexereien beschuldiget werden, als ist mit denselben nicht allein ein scharfes Examen vorgenommen, sondern auch, nach Befinden der Sachen, über sie das Endurteil des Verbrennens gesprochen worden. Ehe und bevor aber solches an ihnen vollzogen worden, hat man die Verurteilten nach hiesigem Brauch zur Probe gebracht, nämlich mit zusammengebundenen Händen und Füßen und einem langen Strick um den Leib in das Wasser gelassen, welche aber, nach Hexenart, gleich Pantoffelholz auf dem Wasser geschwommen. Nach diesem wurden sie zur zweiten Probe gebracht, nämlich auf eine Waage geleget, um zu sehen, wie schwer einer oder der andere sei, dabei denn höchst zu bewundern gewesen, daß ein großes und dickes Weib nicht mehr als anderthalb Lot, ihr Mann, welcher auch nicht von den kleinsten war, nur fünf Quintel, die übrigen aber nachgehends entweder ein Lot oder drei Quintel und noch weniger gewogen haben.
Den 23. dieses Monats, als am verwichenen Freitag, wurde darauf das Endurteil
an dreizehn Personen, nämlich sechs Hexenmeistern und sieben Hexen, vollführet,
worunter auch der von jedermann sonst geachtete Stadtrichter, seines Alters
zweiundachtzig Jahre, den Scheiterhaufen am sichtbarsten gezieret. - (
kal
)