erbot    Neapel ist die einzige Stadt Italiens, die den Strich verboten hat. Dessen um das Ende des vorigen Jahrhunderts ganz unverhältnismäßiges Überhandnehmen bedingte diese gewiß sehr erstaunliche Maßnahme, die, einmal getroffen, beibehalten wurde, weil sie der großen Frömmigkeit der Bevölkerung entsprach, vor allem aber, weil man bemerkte, daß es auch so ging. - Walter Serner, das Geheimnis der Concetta Cappi. In: W.S.: Der Pfiff um die Ecke. Zweiundzwanzig Kriminalgeschichten. München 1982 (dtv 1741, zuerst 1925)

Verbot (2)  

Privilegierte Tatbestände

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken.

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind.

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten und im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind.

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Es ist verboten, Personen in Brand zu stecken, soweit sie nicht durch ihr Verhalten dazu Anlaß geben.

Es ist insbesondere auch Jugendlichen, die angesichts mangelnder Freizeitangebote und in Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen sowie aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten psychisch gefährdet sind, nicht gestattet, Personen ohne Ansehen der Person in Brand zu stecken.

Es ist mit Rücksicht auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dringend davon abzuraten.

Es gehört sich nicht.

Es ist nicht üblich.

Es sollte nicht zur Regel werden.

Es muß nicht sein.

Niemand ist dazu verpflichtet.

Es darf niemandem zum Vorwurf gemacht werden, wenn er es unterläßt, Personen in Brand zu stecken. Jedermann genießt ein Grundrecht auf Verweigerung. Entsprechende Anträge sind an das zuständige Ordnungsamt zu richten.

  - Hans Magnus Enzensberger, Kiosk. Neue Gedichte. Frankfurt am Main 1997 (zuerst 1995)

Moral Gesetz

 

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Verwandte Begriffe
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