ondersteuer »Wir
bestimmen und verfügen, dasz jeder Mann von Dreiey ober dem achtzehent Jahr,
der sich mit einem Weipe jedwedten Alters und Standes fleyschlich vereyniget
hat, darunter auch Jungfrauen oder Weiper von gar schlechtem Rufe, verheurathet
oder nicht verheurathet, cum oder sine ohnvermittelter Einwilligung, selbst
gar, wenn dieselben gezwungen, vermitteltst Zauperey oder ohnverhüllten Betrug
bearbeithet wurdten, im Hause oder herauszen in Wiesen und Wäldern oder an anderen
öffentlichen Orthen, bey Tag oder auf der Nacht, desgleychen, wer sich von ihnen
mit einem anderen Pursch in würcklicher sodomithischer Actio vereyniget hat,
dazu angehalten ist, intra vierer Tag nach besagter Vereynigung, vier Pfundt
in Müntzen oder den entsprechenden Gegenwerth in Naturalia für jedmalichte fleyschliche
Actio auf der Purg abzuliefern, bey Androhung der Straf, dasz ihm seyn Schwellvogel
werdt abgestochen, sollt sich unter dem Zeugnis des nämlichten Weipes oder des
nämlichten Purschen herausstellen, dasz die Actio ohne diese Entrichtung ward
vollzogen. Desweytheren wird verfüget, dasz die Entrichtung auf ein eintzicht
Pfundt oder den entsprechenden Gegenwerth in Naturalia werdt vermindert, so
es sich um Vereynigungen handlet zwischen rechtmäszicht verheuratheten Männern
und Weipern. Das Vorstehende wurde diktieret vom Graffzog Bellaugh von Kagkalanze,
Herr der Herrschafft von Dreiey. - Luigi Malerba, Pataffio. Berlin 1988
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