Sondersteuer  »Wir bestimmen und verfügen, dasz jeder Mann von Dreiey ober dem achtzehent Jahr, der sich mit einem Weipe jedwedten Alters und Standes fleyschlich vereyniget hat, darunter auch Jungfrauen oder Weiper von gar schlechtem Rufe, verheurathet oder nicht verheurathet, cum oder sine ohnvermittelter Einwilligung, selbst gar, wenn dieselben gezwungen, vermitteltst Zauperey oder ohnverhüllten Betrug bearbeithet wurdten, im Hause oder herauszen in Wiesen und Wäldern oder an anderen öffentlichen Orthen, bey Tag oder auf der Nacht, desgleychen, wer sich von ihnen mit einem anderen Pursch in würcklicher sodomithischer Actio vereyniget hat, dazu angehalten ist, intra vierer Tag nach besagter Vereynigung, vier Pfundt in Müntzen oder den entsprechenden Gegenwerth in Naturalia für jedmalichte fleyschliche Actio auf der Purg abzuliefern, bey Androhung der Straf, dasz ihm seyn Schwellvogel werdt abgestochen, sollt sich unter dem Zeugnis des nämlichten Weipes oder des nämlichten Purschen herausstellen, dasz die Actio ohne diese Entrichtung ward vollzogen. Desweytheren wird verfüget, dasz die Entrichtung auf ein eintzicht Pfundt oder den entsprechenden Gegenwerth in Naturalia werdt vermindert, so es sich um Vereynigungen handlet zwischen rechtmäszicht verheuratheten Männern und Weipern. Das Vorstehende wurde diktieret vom Graffzog Bellaugh von Kagkalanze, Herr der Herrschafft von Dreiey.  - Luigi Malerba, Pataffio. Berlin 1988
 
 

Steuerpolitik

 

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