ücksichtnahme  Wo wegen Schärfe der Tortur oder der Lebenskonstitution des Inquisiten 'Bedenken obhanden' waren, musste ein Arzt beigezogen werden; denn während man den Unglücklichen mit berechneter Grausamkeit die Knochen quetschte und die Glieder aus den Gelenken drehte, affektierte man zugleich eine zärtliche Besorgnis für die Gesundheit des Gefolterten. Es durfte deswegen die Tortur stets nur an einem Werktage morgens früh vorgenommen werden, wenn der Reus nüchtern ist, denn wenn man dieselbe vornehmen wollte, wenn der Inquisit gegessen hat, würde ihm durch Umwendung des vollen Magens etc. nicht allein schwere Pein an seinem Leibe, sondern auch Schaden an der Gesundheit zugefügt, deshalb wenn die Tortur über Mittag dauerte, erhielt auch der Delinquent nichts zu essen oder zu trinken, sondern nur eine 'Labung'. Diese sonderbare Sorgfalt für das Wohlbefinden eines Angeschuldigten giebt sich wiederholt kund bei den Anordnungen über Dauer und Beschaffenheit der Folter. Die Dauer derselben war dem Ermessen, d. h. der Willkür des Inquirenten anheim gegeben, doch sollte der Gefolterte ,nicht über eine Stunde in der Folter gelassen werden.,Diese sollte daher immer so beschaffen sein, dass der Beschuldigte, sei es zur Strafe, sei es zur Entlassung an seinen Gliedern und Gesundheit unverletzt bleiben möge.' Der inquirirende Richter hatte daher das genus torturae so einzurichten, dass dem Delinquenten, einesteils nicht zu wenig und andernteils an seiner Gesundheit und den Gliedmassen nicht zu viel geschehe. Weibspersonen oder Personen mit schwacher Leibeskonstitution oder chronischen Leiden behaftet, dürften daher statt des Aufziehens nur mit dem Daumenstocke oder ,proportionirlichen' Spitzrutenstreichen angegriffen werden, ,anerwogen diese letztere Tortur zwar die empfindlichste ist, hingegen an Leib und der Gesundheit den wenigsten Schaden bringt.'   - (hel)
 
 

Gefühle, moralische

 

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