ücksichtnahme
Wo wegen Schärfe der Tortur oder der Lebenskonstitution
des Inquisiten 'Bedenken obhanden' waren, musste ein Arzt beigezogen
werden; denn während man den Unglücklichen mit berechneter Grausamkeit
die Knochen quetschte und die Glieder aus den Gelenken drehte,
affektierte man zugleich eine zärtliche Besorgnis für die Gesundheit
des Gefolterten. Es durfte deswegen die Tortur stets nur an einem
Werktage morgens früh vorgenommen werden, wenn der Reus nüchtern
ist, denn wenn man dieselbe vornehmen wollte, wenn der Inquisit
gegessen hat, würde ihm durch Umwendung des vollen Magens etc.
nicht allein schwere Pein an seinem Leibe, sondern auch Schaden
an der Gesundheit zugefügt, deshalb wenn die Tortur über Mittag
dauerte, erhielt auch der Delinquent nichts zu essen oder zu
trinken, sondern nur eine 'Labung'. Diese sonderbare Sorgfalt
für das Wohlbefinden eines Angeschuldigten giebt sich wiederholt
kund bei den Anordnungen über Dauer und Beschaffenheit der Folter.
Die Dauer derselben war dem Ermessen, d. h. der Willkür des Inquirenten
anheim gegeben, doch sollte der Gefolterte ,nicht über eine Stunde
in der Folter gelassen werden.,Diese sollte daher immer so beschaffen
sein, dass der Beschuldigte, sei es zur Strafe, sei es zur Entlassung
an seinen Gliedern und Gesundheit unverletzt bleiben möge.' Der
inquirirende Richter hatte daher das genus torturae so einzurichten,
dass dem Delinquenten, einesteils nicht zu wenig und andernteils
an seiner Gesundheit und den Gliedmassen nicht zu viel geschehe.
Weibspersonen oder Personen mit schwacher Leibeskonstitution
oder chronischen Leiden behaftet, dürften daher statt des Aufziehens
nur mit dem Daumenstocke oder ,proportionirlichen' Spitzrutenstreichen
angegriffen werden, ,anerwogen diese letztere Tortur zwar die
empfindlichste ist, hingegen an Leib und der Gesundheit den wenigsten
Schaden bringt.' - (
hel
)