Pflichten, berufliche  Er müsse Betten machen, Tablette tragen, gewöhnlichen und ungewöhnlichen Schmutz beseitigen, Thermometer lesen, Tabellen beschreiben, Bettlägerige waschen, Medizin verteilen, ihren Auswirkungen nachstellen, Steckbecken wärmen, Fieber kühlen, Knebel auskochen, in Zweifelsfällen sterilisieren, den Oberkrankenpflegern gegenüber ehrerbietig und gehorsam sein, dem Arzt, wenn er komme, mit Händen, Füßen und Mund zu Diensten stehen und freundlich dreinschauen.

Er solle nie außer acht lassen, daß die Patienten, um die er sich zu kümmern habe, für das, was sie täten und sagten, nicht verantwortlich seien.

Er dürfe sich unter keinen Umständen von noch so gemeinen oder unverdienten gegen ihn gerichteten Beschimpfungen beeinflussen lassen. Da die Patienten die Pfleger so häufig, den Arzt dagegen so selten sähen, sei es natürlich, daß sie die ersteren als ihre Verfolger und den letzteren als ihren Retter betrachteten.

Er dürfe unter keinen Umständen grob zu einem Patienten sein. Druckmittel und Zwangsmaßnahmen seien manchmal unvermeidlich, müßten jedoch immer mit äußerster Sanftmut angewandt werden. Es handele sich hier schließlich um einen Gnadenstuhl. Wenn er allein nicht mit einem Patienten fertig werden konnte, ohne ihm zu nahe zu treten, so müsse er die anderen Krankenpfleger zu Hilfe rufen.

Er dürfe nie außer acht lassen, daß er ein Geschöpf ohne Initiative sei. Er sei nicht befugt, von sich aus Tatsachen festzustellen. Es gebe im M. M. M., außer den vom Arzt bestätigten, keine Tatsachen. Wenn, um ein einfaches Beispiel anzuführen, ein Patient unvermutet und in flagranti gestorben sei, was sich manchmal selbst im M. M. M. nicht vermeiden ließe, so dürfe er bei der Benachrichtigung des Arztes keinerlei Vermutungen äußern. Kein Patient sei tot, bevor der Arzt ihn gesehen habe.  - (mur)

 

Beruf Pflicht

 

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