undetötung
Niederelbe. Marschrechtsprotokoll. 1602 April 16. Peter Harmens
von Odershausen klagt, daß Henneke Make, des Küsters Sohn von Bardewick, ihm
seinen Hund auf der Hofstätte erschossen habe. (Beklagter wendet Notwehr ein.)
Hierauf haben die Gerichtsleute gefunden und eingebracht: Weil der Beklagte
den Hund auf des Klägers Hofstätte erschossen habe, sei es Rechtens, daß man
den erschossenen Hund bei dem Schwanze aufhänge, sodaß er mit dem Maule die
Erde berühre, und der Täter müsse so viel roten Weizen um den Hund gießen, daß
er bedeckt und behäuft sei, und dazu dem Kläger ein Jahr lang den Hof bewachen,
und dazu den Gerichtsherren Abtrag tun. Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen
Churlande, 8. Jahrg. (1794), S. 140. - Aus:
Wilhelm Ebel, Curiosa
iuris germanici.
Göttingen
1968