exenhammer  Die Hexerei hatte schon bisher die Mittelstellung zwischen Unglauben und Vergiftung (so der Sachsenspiegel Buch 2 Art. 13,7), teils als Verrat an Gott, teils als Schädigung der Mitmenschen eingenommen. Der Hexenhammer, der Codex der Hexenverfolgungen, weiß nach beiden Seiten die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die Hexerei ist für ihn Abfall von Gott, Ketzerei, und wie andere Häresien nicht ein Verbrechen einzelner, vielmehr einer Sekte, deren Vereinigung im Hexensabbat zum Ausdruck kommt. Im Hexenhammer wurde zugleich der überragende Anteil des weiblichen Geschlechts an den Hexen betont. Die Verfasser behaupteten nämlich, die Niedertracht des fleischlichen Umgangs mit dem Teufel werde mehr bei den Frauen als bei den Männern gefunden — der Teufel trat ja trotz der ihm eigentümlichen Doppelrolle vorzugsweise in männlicher Gestalt auf. Die Teufelsbuhlschaft aber war das Kernstück des Hexenhammers. Aus taktischen Gründen unterstreicht der Hexenhammer auch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Hexen für die Menschen, um so die Hexenprozesse in den Zuständigkeitsbereich der weltlichen Gerichte hinüberzuspielen, denen der Schadenzauber schon immer das Kriterium für das gerichtlich zu verfolgende Delikt der Zauberei abgegeben hatte. Aus diesem Grunde legte der Hexenhammer dem Staate die Verfolgung der Hexen ans Herz, und hier beginnt neben der Schuld der Theologie an den Hexenprozessen die Schuld der Jurisprudenz, die seitdem die Verfolgung der Hexen in der Hand behalten hat, und über den Standpunkt der Carolina (Art. 109) hinaus das Schwergewicht des Hexenverbrechens von der Schadenszufügung zum Teufelspakt verlagerte. -  Gustav Radbruch, Heinrich Gwinner: Geschichte des Verbrechens. Frankfurt am Main 1990 (Die Andere Bibliothek 62, zuerst 1951)

Hexenhammer (2)

Hammer Hexe
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