ottesurteil   Der Ursprung des Ordals dürfte bei den Indiern zu suchen sein und in den verschiedenen religiösen Schriften der alten Völker finden wir Andeutungen auf diesen Brauch. Auch bei den Juden kam er zur Anwendung, wie in der Bibel wiederholt zu ersehen ist, wo vor dem Gebrauch des "bittern Wassers und dem "durch das Feuer gehen" zum Erweis von Schuld oder Unschuld gewarnt wird. Bei den Germanen war das "Gottesgericht" schon in heidnischer Zeit in Brauch und erhielt sich bis zur Neuzeit, ja, es lässt sich sagen, dass es heute zwar aus der Gerichtspraxis verschwunden ist, aber im Volksbewusstsein noch immer lebt und auch aus manchen Ausdrücken noch zu erkennen ist. Als Ueberbleibsel der Ordalien können wir schliesslich auch das Duell betrachten, dessen Ausrottung von vielen ebenso eifrig wie vergeblich erstrebt wird. War doch der gerichtliche Zweikampf ein Hauptbestandteil der Ordalien.

F. Nork schreibt in seinem "Die Sitten und Gebräuche der Deutschen etc." Stuttgart 1849 Seite 1088 u. s. w. "Diese Gottesgerichte, bekannt unter der allgemeinen Benennung Ordalien (das Wort ist altdeutsch und lautete ursprünglich Or dael, Ur-spruch. Man befragte nämlich mittelst einer solchen Zeremonie die Gottheit um ihr Urteil, das man aus dem Erfolg, wie sonst aus dein Lose deutete), beruhten auf den festen Glauben, dass jedesmal der Schuldige unterliegen müsse. Diese aus Indien stammende heidnische Sitte hatte im Volksglauben so tiefe Wurzel geschlagen, dass die Kirche sie nicht nur dulden musste, ja sogar in 4. Mose 5, 12 ff. als eine solche von Mose selbst angeordnete Unschuldsprobe hinwies, sondern auch durch eigentümliche Gebräuche heiligte. Die Vorschriften, welche man in jenen Zeiten über Gebete, Gesänge, Beschwörungen, Messen und andere die Gottesurteile begleitenden Zeremonien hatte, hauptsächlich von Bischöfen festgesetzt, sind in mehreren neueren Werken gesammelt, welche bei Schrökh K. G. Bd. 23, S. 242 aufgeführt sind. Die Legende lässt die Wahrheit des christlichen Glaubens durch Gottesurteile verteidigen. Gewissen Klöstern wurde das Recht verliehen, Feuer- und Wasserproben zu halten. (Grimm S. 910.) Einige Gottesurteile, namentlich der Zweikampf, erforderten immer die Zuziehung beider Teile, die Wasser- und Feuerurteile hingegen lasteten meist nur auf dem Angeklagten, der sich reinigen sollte. Nur eine Ausnahme von der Regel bildete es, wenn beide die Hand ins Feuer oder siedende Wasser steckten. Solche Mittel konnten, wenn der Beweisende keinen Schaden an seinem Körper litt, nur für eine wunderbare, unmittelbar durch Gottes Einwirkung erfolgte Rechtfertigung gelten. Da die Chronisten fast nur von Beispielen glücklich ausgefallener Prüfungen berichten, so leuchtet ein, dass hie und da Trug und künstliche Mittel angewendet wurden, und die Seltenheit der Fälle ist daraus zu vermuten, dass die Anwendung dieser Art Gottesurteile auf Unfreie eingeschränkt blieb.

 Den ohnehin an harte Behandlung gewöhnten Knecht drückte ein übler Erfolg nicht sehr nieder; seine verbrannte Hand war bald wieder geheilt, und sein Herr zahlte die Busse für das erwiesene Verbrechen. Dass also nur Unfreie oder Männer, die keine Eideshelfer finden konnten, in diese Gefahr kamen, versteht sich von selbst. Das gleiche gilt von Frauen, die keine Kämpfer für sich finden konnten, und erklärt, wie viele Hexen, die fast alle aus der ärmsten Volksklasse waren, zur Wasserprobe verurteilt wurden. - (hel)

Beweis Gottesgericht
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