und   Folgende Funde gehören ihm, dem Finder, und andere wieder, die er bekanntmachen muss (Der Fund, der vom Finder nicht behalten werden durfte und dessen Eigentümer nicht bekannt war, mußte in der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden (im Hebräischen lautet das Wort "ausrufen") muß. Folgende Funde gehören dem Finder: Wenn jemand verstreute Früchte, verstreutes Geld, Garben auf öffentlichem Gebiet, Feigenfladen, Bäckerbrote, Fischgebinde, Fleischstücke, Wollflocken, wie sie aus ihrem Lande kommen, Flachsbündel oder Purpurstreifen findet, gehören dem Finder, da alle diese Gegenstände kein besonderes Kennzeichen haben, das sie von anderen ihrer Art unterscheidet. Folglich kann sie der Verlierer nicht identifizieren. Dies ist die Meinung des R. Me'ir. R. Jehuda sagt: Jeder Gegenstand, der ungewöhnlich ist, der sich von seiner allgemeinen Art unterscheidet, muß vom Finder bekanntgemacht werden. Hierzu Beispiele: wenn er einen Feigenfladen findet, in dem sich eine Scherbe, oder einen Laib Brot, in dem sich Geld befindet. R. Schimon b. Elasar sagt: Jede gefundene Handelsware muß vom Finder nicht bekanntgemacht werden, da solche Waren sich gleichen und kein besonderes Kennzeichen aufzuweisen haben, kann sie der Finder behalten. - Forschungsstelle für jüdisches Recht
 
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