und
Folgende Funde gehören ihm, dem Finder, und andere wieder, die er
bekanntmachen muss (Der Fund, der
vom Finder nicht behalten werden durfte und dessen Eigentümer nicht
bekannt war, mußte in der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden (im
Hebräischen lautet das Wort "ausrufen")
muß. Folgende Funde gehören dem Finder: Wenn jemand verstreute Früchte,
verstreutes Geld, Garben auf öffentlichem Gebiet, Feigenfladen,
Bäckerbrote, Fischgebinde, Fleischstücke, Wollflocken, wie sie aus ihrem
Lande kommen, Flachsbündel oder Purpurstreifen findet, gehören dem Finder,
da alle diese Gegenstände kein besonderes Kennzeichen haben, das sie
von anderen ihrer Art unterscheidet. Folglich kann sie der Verlierer nicht
identifizieren. Dies ist die Meinung des R. Me'ir. R. Jehuda sagt:
Jeder Gegenstand, der ungewöhnlich ist, der sich von seiner allgemeinen
Art unterscheidet, muß vom Finder bekanntgemacht werden. Hierzu
Beispiele: wenn er einen Feigenfladen findet, in dem sich eine Scherbe,
oder einen Laib Brot, in dem sich Geld befindet. R. Schimon b. Elasar
sagt: Jede gefundene Handelsware muß vom Finder nicht bekanntgemacht werden, da solche Waren sich
gleichen und kein besonderes Kennzeichen aufzuweisen haben, kann sie der
Finder behalten.
- Forschungsstelle
für jüdisches Recht
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