olter, bayrische „Die Tortur ist ein rechtliches Mittel, um den in Negativis verharrenden Übeltäter aus Mangel einer genügsamen Überweisung zur wahren Bekanntniss zu bringen, oder von dem wider ihn vorkommenden Verdacht zu reinigen." [Codex juris bavarici criminalis de annno 1751] „In ßaiern", schreibt K. A. Bierdimpfl, „war nach dem Kriminalkodex von 1751 eine eigene Art Folter eingeführt, welche in drei Arten gebräuchlich war, nämlich
der Daumenstock,
das Aufziehen und
die Spitzruthen,
und zwar so, dass jede dieser Arten für sich in drei Graden angewendet wurde,
wobei erst im dritten geschärften Grad der volle schmerzhafte Gebrauch des Instrumentes
zur Geltung kam. Die letztere Art — die Spitzruthen (Streiche mit starken Haselstöcken)
wurden über den andern Tag ,reiterirt' und ihre Zahl gesteigert. Zu einem höchsten
und schärfsten Grad endlich konnte ausser den angeführten gar der ,Bock' oder
der ,Leibgürtel' gebraucht werden. Von dem letzteren heisst es: ,So scharf der
Bock und die Spitzruthen Tortur immer ist, giebt doch die Erfahrung, dass die
Malefikanten noch mehr durch die gemeiniglich zweimal 24 Stunden anhaltende
Leibgürtel bezwungen werden.' Auch sonst ist dieses Gesetzbuch, dessen
Verfasser übrigens der sehr gelehrte und gebildete Kanzler Freiherr von Kreitmayr
war, von ähnlichem Geiste durchdrungen. Verstümmlungen sollten künftig -zwar
nur als Verschärfung der Todesstrafe gelten, sonst aber abgeschafft sein, was
in köstlicher Weise damit begründet wird, dass „dergleichen estropierte Leut
gar nicht mehr zu gebrauchen seynd und dem Publico auf den Unterhalt fallen
oder aus Noth stehlen müssen." - (hel)
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