aßbarkeit Es kommt vor, dass Wissenschaftler Versuchsergebnisse fälschen oder unbequeme Erkenntnisse unterdrücken, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen: um Karriere zu machen, öffentliches Aufsehen zu erregen oder finanzielle Vorteile zu erlangen. Bei dieser Art von Betrug handelt es sich um einen Mangel an Moral, der zuweilen gegen staatliche Gesetze, mit Sicherheit aber gegen die ungeschriebenen Gesetze der wissenschaftlichen Gemeinschaft verstößt.
Betrug liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Absicht besteht. Bloße Irrtümer sind noch kein Betrug, selbst wenn der Betreffende daran festhält; aber die Aneignung fremder Forschungsergebnisse ist geistiger Diebstahl.
Wenn ein Betrüger entlarvt wird, kennt die wissenschaftliche Gemeinschaft
keine Gnade, denn der Betrüger gefährdet die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft
und wird deshalb ausgestoßen. Manchmal lässt sich jedoch nur schwer entscheiden,
ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um wissentlichen Betrug handelt oder
um Nachlässigkeit, um einen verständlichen Irrtum, um Unfähigkeit, um eine optische
Täuschung oder auch um eine falsche Interpretation,
die ihre Ursache letztlich in bestimmten Hypothesen oder Modellen hat. Eine
gewisse Rolle spielen auch die Umstände, unter denen ein (wirklicher oder angeblicher)
Betrug als solcher entlarvt wird; desgleichen die hierarchische Stellung oder
das Ansehen des Anklägers wie auch des Beschuldigten und die wissenschaftliche
oder finanzielle Bedeutung des betreffenden Problems. In den meisten Fällen
sind die Vorgänge rechtlich nicht fassbar und bleiben daher ohne juristische
Folgen. - (thes)
Faßbarkeit (2)
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