hebruch  Wir haben mit Menjou gesprochen, der seine Beteiligung am  Ehebruch seiner entzückenden Freundin Greta Nissen strikt leugnet.
»Aber, es heißt, daß Sie ... «
Menjou lächelt rätselhaft. Aus seinem Jackett holt er ein wunderschönes goldenes Zigarettenetui, ein Geschenk des Ex-Kaisers. Er öffnet es und reicht es uns hin, voller Schnurrbärte. Wir nehmen einen und bedanken uns herzlich, insistieren aber weiter:
»Es heißt, daß man Sie gesehen hat...« ...
Menjou zeigt echtes Befremden:
»Man hat mich gesehen, nun, wer weiß? Es ist gut möglich. Ich bin in diesen Tagen so zerstreut ... «  - (bun)

Ehebruch (2) Ein andermal sprach er von dem fluchwürdigen Vergehen des Ehebruchs, das oft die Zerrüttung des Familienlebens zur Folge habe. «Das Frevelhafte daran ist, daß dadurch die Verhältnisse der Nachkommenschaft durcheinandergeraten», erklärte er. «Eine Frau, die das Ehegelübde bricht, handelt deshalb um vieles verwerflicher als ein Mann, der dasselbe tut. Gewiß, der Mann macht sich schuldig vor Gott, aber seiner Frau gereicht es eigentlich nicht zum Schaden, wenn man von der Kränkung absieht. Eine Frau sollte nicht viel Wesens davon machen, wenn ihr Mann aus bloßer Lüsternheit heimlich zur Kammerzofe schleicht. Ich würde jedenfalls eine Tochter nicht bei mir aufnehmen, die aus diesem Grunde ihrem Mann davongelaufen ist. Eine Frau sollte bestrebt sein, ihren Gatten durch vermehrte Liebenswürdigkeit zurückzugewinnen. Kaum einer unter hundert wird zu einer Dirne gehen, wenn nicht seine Frau es an Liebenswürdigkeit hat fehlen lassen.»  - (johns)

Ehebruch (3)  Eine der Formen sexueller Betätigung, die vom Christentum entschieden abgelehnt werden, ist der E., der Geschlechtsverkehr einer verheirateten Person mit einer von ihrem Ehepartner verschiedenen andersgeschlechtl. Person. Eine sich aufgeklärt gebende "neue Moral" wirbt um das Verständnis für die sexuelle Betätigung Verheirateter über den Rahmen der Ehe hinaus: Der Mensch brauche Abwechslung; Gatten, die einander solche Freiheit zugestehen, zeigten eine großzügigere Auffassung, während die Ablehnung des E.s engem Besitzdenken entspringe.

1. Gegenüber solchen Verharmlosungsversuchen ist daran festzuhalten, daß E. im Widerspruch zu Grundüberzeugungen der christl. Sittlichkeit steht, die sich darin mit der natürl. sittl. Richtigkeit (Natürl. sittl. Gesetz) in Einklang weiß.

a) Die Partner des E.es können einander nicht die ganzheitl. Verbundenheit bieten, die zur Verantwortlichkeit der sexuellen Vollhingabe erforderl. wäre; ihr Tun trägt den Mangel der außerehel. heterosexuellen Betätigung. Darüber hinaus verstoßen sie gegen die ganzheitl. Verbundenheit, die dem Verheirateten gegenüber seinem Ehepartner aufgetragen ist u. zu der er sich ihm verpflichtet hat. Wenn im E. ein Kind gezeugt wird, besteht die Gefahr, daß es für die Verfehlung seiner Eltern leiden muß.

b) So ist es nicht zu verwundern, daß E. schon bei Naturvölkern abgelehnt wird. Auf der Urkulturstufe erscheint er als durch das höchste Wesen verboten (vgl. Ethnologie). - Karl Hörmann, Lexikon der christlichen Moral

Ehebruch (3) Adulterium, ist ein unrechtmäßiger Eintritt in des andern Ehebette, durch welchen vermöge des Beyschlaffs das eheliche Band zerrissen wird. I. 6. §. 1. I. 34. §. 1. ff. ad Leg. Jul. d. adult. I. 101. pr. ff. d. V. S. Jure Romano wird Adulterium und Stuprum offt mit einander vermenget in L. Jul. d. A.

Doch differiren sie forma & effectu darinnen von einander, daß adulterium ist, wenn einer, er mochte verheyrathet, oder noch ledig seyn, eine Ehefrau, oder Verlobte, die sonst ehrlich lebte, stupiret, so aber nicht gesaget werden kan, wenn einer mit einer Hure zuhält, falls sie auch gleich Verlobte gewesen; angesehen bey einer Hure keine vollkommene Keuschheit, und wo diese nicht ist, kan auch per stuprum keine geraubt werden, und von einer Hure glaubt man nicht eher, daß sie keusch lebet, bis sie der Mann hat.

Der andere Unterscheid inter stuprum & adulterium äusserte sich darinnen, daß es noch ein grösser Laster war, Ehebruch zu begehen, als bey einer ledigen Frauens-Person zu schlafen.

Denn Ehebruch involvirt nicht nur stuprum zugleich, sondern auch eine schändliche Vermischung des Saamens, weil dadurch des andern Ehebette geschändet wird, auch eine unrechtmäßige Einschiebung falscher Kinder geschicht, und endlich dasjenige Bündniß, so in der menschlichen Gesellschafft heilig und unverletzt gehalten werden solte, gottloser Weise getrennet und zerrissen wird.

Der dritte Unterscheid bestehet auch in der Strafe, indem der Ehebruch von allen vernünfftigen Völckern allezeit vor ein schändliches Laster, als welches der Natur der Ehe gantz und gar entgegen, gehalten, mithin hart bestrafet worden.

Die Römer belegten es zwar anfangs mit der Todes-Strafe, welche in Lege Julia sattsam gesetzet ist.

Nachgehends aber haben die verderbten Sitten derer Römer es dahin gebracht, daß es öffters nur mit der Relegation oder Deportation bestraft wurde. vid. Goedd. Tiraq. Damhud prax. crim. cap. 66. Gothofr. ad. leg. 3. C. d. accus. ad leg. Jul. d. adult.

In dem Codice ist hernach denen Frauens-Personen die Lebens-Strafe erlassen, und nur verordnet, daß sie solten mit Ruthen gestrichen, und in ein Closter gestossen werden, muste also das Closter ein receptaculum unzüchtiger und ehebrecherischer Weiber seyn. Welches heut zu Tage nicht observiret wird, sondern der Mann wird mit der Todes-Strafe beleget.

Wie denn ein Ehebrecher, wenn ihm die Todes-Strafe erlassen wird, die Mitgifft, oder den vierdten Theil seines Vermögens, den er der Frau, wenn sie auch keinen dotem zu ihm gebracht, überlassen muß, verliehret, die übrigen Güter fallen denen Kindern, oder Eltern, bis in dritten Grad anheim, wenn innerhalb diesem Grad keine Erben da sind, nimmt der fiscus die Erbschafft weg. Hingegen, wenn einer mit eines andern Ehefrau zu thun hat, er weiß es aber nicht, sondern hält sie entweder vor eine Jungfer, Wittfrau, oder Hure, und sie sagt ihm auch nichts, der kan nur als ein Stuprator gestraft werden. vid. Modic. Pileus Joh. Andrea Berlich. Doch muß dieses Ignoranz durch Muthmassungen und Eyde bewiesen werden.

So kan auch ein Mann, wenn er kranck lieget, und der Medicus ihn nicht curiren wolte, er liesse denn den Medicum vorher bey seiner Frau schlafen, die Frau, wenn er sie hierzu persuadirte, nicht Ehebruchs beschuldigen. vid. Barthol. Brixiens. it. Addit. ad. Rayger.

So hat auch desgleichen, wenn der eine Conjux nicht zum Kinder-zeugen tüchtig, und der andere Theil Ehebruch begienge, die ordentliche Strafe des Ehebruchs nicht statt, sondern es wird gelinder bestraft.

Eben dieses hat auch statt, wenn der eine Ehegatte dem andern die eheliche Pflicht versagte, daß erster also Ehebruch begehen müsse. vid. Harprecht. Stryck. U. M.

Welches auch dem tertio, der mit dem Ehegatten Ehebruch getrieben, zustattenkommt, wenn der Ehegatte beweisen kan, daß der andere Ehegatte untüchtig zur Ehe sey.

Ingleichen, wenn der eine Ehegatte [334] rasend wäre, oder eine ansteckende Kranckheit hätte, vid. Carpzov. Struv. Müller. Stryck.

Wenn auch eine Frau mit Gewalt genothzüchtiget würde, in welchen Fällen durchgehends die Strafe des Ehebruchs wegfället. vid. Berlich. Hunn. Carpzov.

Der conatus, wenn man zwar eine Frau zum Ehebruch bereden will, und auch schon bey ihr im Bette angetroffen worden, ist zur Ehebruchs-Strafe nicht genug, denn bewiesen werden muß, daß würcklich sanguinis commixtio, i. e. seminis immissio geschehen. vid. Carpz. Hunn. Gail. Berlich. Farin. Joh. Henr. Pott. Speidel. Es werden aber in Puncto adulterii insgemein folgende indicia, die eine praesumtion wider einen adulterum zu machen vermögend, angegeben, als: 1) Fama, wenn es Land- und Stadt-kundig, daß einer von iedermann des Ehebruchs wegen bezüchtiget und verdächtig gemacht worden. Farinac. quaest. 47. n. 36. Villar. Cons. 9. n. 13. p. 2.

Wiewol dieses indicum nur alsdenn Statt findet, wenn es durch andere vergesellschafftet, sonst probiret solches an und vor sich selber nicht plene. L. 3. & 161. gloss. verb. confirm. ff. de testibus. 2) Conversatio suspecta, das ist, wenn sie gar auf eine verdächtige Weise mit einander umgegangen, und ob ihnen gleich solcher Umgang verboten worden, dennoch öffters beysammen gewesen, und insgeheim mit einander verdächtig geredet. Dergleichen suspecta conversatio, zumal, wenn noch ein ander adminiculum dazu kom¯et, genug zu der Tortur seyn kan. L. aedilit. de aedil. edict. l. si plures quam vis ff. de administr. Tut. l. fin. C. si mancip. ita fuer. 3) Osculorum commixtio & amplexus mutuus, da sie einander inbrünstig geküsset, die Hände gedrücket, umfasset, und die Arme um sich geschlagen. vid. Abb. in Cap. 3. loco n. 4. vers. vel ipsam osculantem. Joseph. Fontanel. Cons. Crim. divers. 97. n. 32. in fin. Lib. 2. 4) Convicia, clam & absente marito agitata, wenn sie öffters in Abwesenheit des Mannes mit einander, da vorhero alles Essen aufgetragen, das Gesinde weggeschicket worden, gantz allein gespeiset. Probatur per testes secund. L. quod ait Lex in pr. in verb. In ipsis rebus ff. ad L. Jul. de adult. Planc. Indic. n. 69.

5) Munerum transmissio, beschencken einander heimlich, daß der Mann davon nichts wissen darff, aus welchem gleicher Gestalt eine praesumtio secund. Hostiens. in C. praeterea n. 5. vers. de adminculis qaest. de testibus, zu erwachsen pfleget.

6) Nunciorum transmissio, & litterarum amatoriarum acceptio, daß sie einander heimlich Briefe zu practiciret, einander darinnen Schätzgen geheissen. Host. in C. n. 5. vers. de adminculis.

7) Solitudo, wenn sie öffters gantz alleine in der Stube, oder Kammer gewesen, die Thüre mit verkehrten Stühlen besetzet, einige vom Gesinde weit weggeschicket, das vertrauteste auf die Hut gestellet, damit sie nicht der Mann, oder sonst iemand, überschleichen möchte, woraus eine starcke praesumtio carnalis copulae zu entstehen pfleget. Joh. Bapt. Ferret. Cons. 168. n. 2. Fontanel. Cons. Crim. divers. 97. n. 29.

8) Quando constat, virum in eodem lecto dormivisse, da man wahrgenommen, daß alle beyde Personen entkleidet in einem Bette gelegen. Mascard. & Hym. Cons. 321. in pr. vers. & quod ex ff. dormit.

9) Unicus testis qui deponit de delicto immediate per visum semiplene probat & facit indicum. P. H. Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 30. Zanger. d. Tort. C. 2. n. 10. & 15. Adulterium committere, einen Ehebruch begehen. Adulterium duplicatum, s. duplex, die Ober-Hurerey, oder ein doppelter Ehebruch, so von zweyen ehelichen Personen begangen wird.

Adulterium simplex, der schlechte Ehebruch, so mit einer ledigen von einer verehelichten Person begangen wird.

- Zedler, nach Wikipedia

Ehestand
Oberbegriffe
zurück 

.. im Thesaurus ...

weiter im Text 
Unterbegriffe
Verwandte Begriffe
Synonyme