esagung  Das sog. "Hexenregister des Claudius Musiel" enthält in Listenform Besagungen, die man 306 wegen Hexerei hingerichteten Personen aus 36 Ortschaften des Territoriums der Abtei St. Maximin sowie aus weiteren Dörfern der unter kurtrierischen Landeshoheit stehenden Hochgerichte St. Matthias, St. Paulin und der kurfürstlichen Ämter Pfalzel, Saarburg und Grimburg unter der Folter abgepreßt hat. Die Einträge folgen einem relativ einheitlichen Schema: Name der/des Hingerichteten, Herkunftsort, Datum der Hinrichtung (manchmal auch der Verhaftung), Liste der von ihr/ihm besagten Personen. Die Zahl der von den einzelnen Verurteilten angegebenen Frauen und Männer variiert dabei erheblich; im Schnitt waren es 20 Personen. In einem Fall werden aber nicht weniger als 150 angebliche Komplizen genannt. Hier dokumentiert sich wie kaum an anderer Stelle die große Bedeutung, welche man in St. Maximin der Besagung als einem verdachtleitenden Indiz beimaß und die der Trierer Weihbischof Binsfeld so betont hatte.

Das Hexenregister umfaßt den Zeitraum zwischen dem 12. März 1586 und dem 4. August 1594 und verzeichnet insgesamt mehr als 6.300 Besagungen, die sich auf rund 1.380 denunzierte Personen aus 97 Ortschaften beziehen. Dabei werden nicht alle in diesem Zeitraum im Territorium der Reichsabtei hingerichteten Personen erfaßt. Der paläographische Befund ergibt, daß vierzehn Schreiber mit 23 Schreibaufnahmen abwechselnd an dem Text geschrieben haben; dies läßt auf eine kontinuierliche Führung des Registers in der Kanzlei von St. Maximin, wohl unter Leitung des Notars Peter Omsdorf, schließen.

Ein Vergleich der Komplizenlisten aus den Prozeßakten mit denen des Hexenregisters zeigt, daß zwischen 1586 und 1593/1594 die Besagungslisten aus den Akten vollständig übernommen wurden. Wie kleinere Abweichungen nahelegen, muß der Schreiber dabei die Originalmitschriften und nicht die Reinschriften der Prozeßakten benutzt haben. Erst ab 1594, als Musiel endgültig an die Spitze der Ämterhierarchie in St. Maximin avancierte und sein Name als verantwortlicher Amtmann im Register genannt wird, ging man dazu über, die Besagungen nur noch selektiv zu erfassen. Dabei orientierte man sich offensichtlich an ihrer "Brauchbarkeit" für weitere Verfolgungen; denn zwangsläufig waren die Komplizenlisten zu einem hohen Prozentsatz mit Namen von mittlerweile hingerichteten oder schon Angeklagten gefüllt. Deshalb wurden jetzt die Namen bereits Hingerichteter nicht mehr in das Hexenregister übertragen.

Aus dem Aufbau des Musiel-Registers ergibt sich auch seine Funktion: Als kontinuierlich geführtes Verzeichnis von hexereiverdächtigten Personen diente es offensichtlich dazu, dem verhörenden Beamten ein umfassendes und übersichtlich geordnetes Namensmaterial an die Hand zu geben, das zudem ständig erweitert werden konnte. Sein praktisches Format erlaubte es, das Register überallhin mitzunehmen, und sein Gebrauch machte ein langwieriges Suchen in den verschiedenen Prozeßakten überflüssig. - Rita Voltmer

 

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